Überwachungskameras und das Recht.

Die Kamera von magdeburgers Freund hängt bestimmt auch nur „sinnlos rum“ und wird nicht benutzt;)

Schlecht ist allerdings wenn Bilder, Videos oder sogar „Alarmvideos“ auf dem PC gefunden werden… dann erklähr mal den Herren in grün oder schwarz…

Nur weil da eine Cam hängt heißt das nicht, dass die auch benutzt wird. Wenn ihr versteht, was ich meine…
, oder löscht du immer gleich alles?

Im übrigen ist es mir persönlich egal wer was mit seiner Kamera macht, und es wird immer unterschiedliche Meinungen geben „und das ist gut so“.
Unterm Strich entscheidet der Richter :wink:

gruß dietsch

Schlecht ist allerdings wenn Bilder, Videos oder sogar „Alarmvideos“ auf dem PC gefunden werden…

Wie sollen die denn gefunden werden? Per Einbruch? Mit vorgehaltener Waffe?
Ich geb dir Brief und Siegel dass wegen einer angeblich funktionierenden Kamera kein Staatsanwalt eine Hausdurchsuchung veranlasst. Ist natürlich auch wieder Situationsabhängig, z. B. bei einer Sauna, Kindergarten oder sonstigem wo man etwas mehr als nur das „Filmem vom Briefträger“ vermuten könnte.

Hier muß mal unterschieden werden:
Beobachte ich nur, oder speichere ich Bilder und Videos. Das ist alles noch ok.
… Wenn ich nur beobachte ist das so als schaue ich zum Fenster raus…

Damit sind wir auch wieder bei obiger Aussage.
Wie will man die nachweisen ohne PC-Durchsuchung, -Prüfung etc.??

Hallo alle zusammen,

hier wurde das Recht angesprochen.
Ich habe von einem Kunden erfahren das in einem Kaufhaus ein Ladendieb gefilmt wurde wie er gestohlen hat.
Bei Gericht (deutsche Rechtssprechung) wurde der Dieb nicht verurteil da er angeblicht nicht gefilmt werden durfte. :yuush:

Jetzt frage ich mich : Wenn einer auf meinem Grundstück eine Straftat begeht, ich dieses Filme, vor Gericht bekomme ich dann auch gesagt " das darst Du nicht " . Warum gibt es dann Gesetze die auf Einhaltung der Vorgaben hinweisen :zomg: ???

Vielleicht sollten wir Öffentliches „nicht“ filmen aber unser Hab und Gut, und hoffen das alles gut zu erkennen ist. :playingsmiley::playingsmiley:
Den Rest wird man sehen. Bin schon unsicher was Rechtlich richtig ist und auch für den Anwender Sicherheit bringt.

Möchte nicht vergessen das ich eine IN 2905 mit Heizung verwenden werde. Ist heute geliefert worden. :grin:

Na denn

Interessant in diesem Zusammenhang sind das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild, das im Urheberrecht geregelt ist und vor ungewollter Darstellung schützt.

Die Intim- und Privatsphäre ist grundsätzlich immer geschützt. Wer Kameras auf Toiletten oder in Umkleidekabinen installiert, handelt sich mit ziemlicher Sicherheit massive Probleme ein.

Erlaubt sind Aufnahmen von Landschaften und öffentlichen Plätzen bei denen Menschen nur Beiwerk sind und nicht den eigentlichen Zweck der Aufnahme darstellen. Wer seine Kamera auf eine öffentliche Kreuzung richtet hat das Recht auf seiner Seite. Das Zoomen auf die Beteiligten eines Unfalls an dieser Kreuzung ist dagegen ein eindeutiger Verstoß.

Bilder einer Veranstaltung oder Demonstration dürfen ebenfalls ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Wichtig ist, dass es sich um eine Menschenmenge handelt. Das Zoomen auf eine Einzelperson ist nicht zulässig.

Aufnahmen der Außenansicht von Gebäuden an öffentlichen Wegen sind gestattet. Ein permanentes Beobachten des Nachbargrundstücks mit einer Videokamera könnte aber als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgelegt werden.

Hallo,
wie schaut das den aus wenn ich meinen vor meinem Haus mein Auto Filme, dadurch aber die kleien zufahrtsstraße mit aufgenommen wird ?

Mojnsen,

Deine Frage hat Heiko doch schon beantwortet!?!?!?

Zweck der Aufnahme ist die Überwachung Deines Kfz, die Strasse ist nur Beiwerk!
Cu
Nobi

nochmal etwas ausfürlicher

Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG: "Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein. "
Das bedeutet: Aufnahmen von Landschaften und öffentlichen Plätzen bei denen Menschen nur Beiwerk sind und nicht den eigentlichen Zweck der Aufnahme darstellen sind grundsätzlich erlaubt. Ebenso das filmen einer öffentlichen Kreuzung. Das Zoomen auf z.B. Beteiligte eines Unfalls an einer Kreuzung ist verboten.
Bilder einer Veranstaltung oder Demonstration dürfen ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Wichtig ist, daß die Veranstaltung eigentlicher Bildinhalt ist und es sich dabei um eine Menschenmenge handelt. Das Zoomen auf eine Einzelperson ist nicht zulässig.
Aufnahmen der Außenansicht von Gebäuden an öffentlichen Wegen sind gestattet. Ein ständiges Beobachten des Nachbargrundstücks könnte aber als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgelegt werden.
Quellen: www.netcamera.de Joachim Elsner, Stefan Mose: Das Recht am eigenen Bild Dr. iur. Thomas Legler: Das Recht am eigenen Bild auf der Datenautobahn Transpatent G.m.b.H.: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie RA Prof. Dr. Klaus Sakowski: Recht am eigenen Bild

P.s. ich bin kein anwalt und habe mir die infos über webcam nutzung im www selber gersucht.wenn du dein auto filmst sehe ich da keine probleme.
gruß
Heiko

… hinzuzufügen wäre hier ein wesentlicher punkt aus einem anderen rechtsbereich: das recht am bild!

personen die im normalfall so „zufällig“ mitgefilmt oder fotografiert werden, haben „das recht am bild“ wenn sie darauf ohne weiteres zu erkennen oder identifizieren sind.
d.h. solches film- und bildmaterial wird zwar gern auf div. plattformen wie facebook, eigene webseite, eigene blogs und so gerne veröffentlich,
dies kann jedoch zu erheblichem und teuren ärger führen, wenn keine nachweisbare zustimmung der abgelichteten oder gefilmten person vorliegt.

hm, dann darf ich also kein Urlaubsfoto von meiner Frau ins Web setzen weil da zufällig noch andere Personen am Strand rumliegen ? und ich von jenen erst ihr Einverständniss einholen muß?

Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG: "Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein. "
Das bedeutet: Aufnahmen von Landschaften und öffentlichen Plätzen bei denen Menschen nur Beiwerk sind und nicht den eigentlichen Zweck der Aufnahme darstellen sind grundsätzlich erlaubt. Ebenso das filmen einer öffentlichen Kreuzung.

Tachchen,

wie sieht’s eigentlich aus, wenn sich die Kamera in einer Privatwohnung befindet und dann z.B. der Heizungsableser kommt, den die nette Nachbarin reinläßt? Muß der rechtlich gesehen auf das Vorhandensein einer Überwachungskamera hingewiesen werden?
Oder ein Einbrecher? :wink:

Gruß,
Stefan