Überwachungskameras und das Recht.

Rechtliche Situation in Deutschland

Weil hier immer wieder Bilder von privater und auch „öffentlicher“ Überwachung gezeigt werden, möchte ich mal auf die rechtliche Situation hinweisen.

Dieses Thema wurde im Forum noch nicht angesprochen.

Wer zum Beispiel:
Den Postboten filmt, wenn er die Post einwirft bewegt sich rechtlich auf „dünnem Eis“.

Oder wer sein Auto auf eine öffentlichen Straße, wegen Vandalismus überwacht, könnte mit unbeteidigten Dritten Probleme bekommen.

Da ich kein Anwalt bin verweise ich auf §6, Bundesdatenschutzgesetz.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 6 Rechte des Betroffenen

(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
(3) Personenbezogene Daten über die Ausübung eines Rechts des Betroffenen, das sich aus diesem Gesetz oder aus einer anderen Vorschrift über den Datenschutz ergibt, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des Rechts ergebenden Pflichten der verantwortlichen Stelle verwendet werden

§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten

§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Siehe auch:http://de.wikipedia.org/wiki/Video%C3%BCberwachung#Rechtliche_Situation_in_Deutschland

Letztendlich entscheidet ihr selbst wie und wo ihr euere Kameras einsezt und übernehmt dafür auch die rechtliche Verantwortung.

gruß dietsch

Joa da hast du zwar Recht, allerdings müsstest du dann jeden Tag eine
Tüte voller Abmahnungen dabei haben und kannst diese dann in jeden dritten Briefkasten werfen…

Und man darf nicht Vergessen, wenn die Kamera keine Fremden Grunstücke Filmt,
diese auch offensichtlich angebracht wird, dann kann keiner Abmahnen oder jemanden Verklagen,
denn dann weiss die Betroffene Person ja, dass diese Aufgenommen wird ( Evtl. wäre ein Hinweisschild noch „Sicherer“ )

Sonst gäbe es ja in Deutschland eine Abmahnwelle nach der anderen, ich meine:
Flughäfen, Innenstädte, Bahnhöfe, Firmengelände, alles ist heute Kameraüberwacht :wink:
Untermauerung:
http://www.mietrecht-hilfe.de/mietrecht-urteile/allgemein/videoaufnahmen-auf-dem-nachbargrundstueck-sind-zulaessig.html

Grüße Jefferson

Mir geht es hier nicht um Abmahnungen… (Wenn jeder dritte Haushalt eine Instar Kamera hätte, wäre Instar glücklich)

Ich möchte nur darauf hinweisen, das auch der Einsatz unserer Kameras gewissen Gesetzen unterliegen.

Hier eine Liste von Urteilen, da kann sich jeder aussuchen was auf ihn zutrifft.

http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_deutschen_Urteile_zu_Video%C3%BCberwachungen

gruß dietsch

Hallo zusammen,

nach gängiger Rechtsprechung muss auf das Vorhandensein einer optischen Überwachungsanlage hingewiesen werden.
Dafür gibt es sogar ein eigenes Piktogramm…

Und auf diesem Hinweis muss sogar eine Kontaktmöglichkeit, wo man die Aufnahmen einsehen bzw. den Antrag auf Einsicht stellen kann, angegeben sein…
Eine nette Vorlage hierzu gibt es unter: http://www.videowacht.com/download.html

Auf der obigen Seite ist auch ein Link zu einem Flyer der Landesbeauftragten für den Datenschutz in RLP.
http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/oh/Faltblatt_Verbraucherinfo_Videoueberwachung.pdf
Für die schnelle Info gut geeignet.

Gruss
schluss,

der sich die letzten Tage auch mit diesem Thema beschäftigt hat

[QUOTE=schluss;1452]…nach gängiger Rechtsprechung muss auf das Vorhandensein einer optischen Überwachungsanlage hingewiesen werden.
[/QUOTE]
Wie ich das heraus gelesen habe, gilt das nur für öffentliche Gebäude, Plätze, Räume etc…

Wenn ich auf meinem Privatgrund eine Cam betreibe, die:

a: nur mein Grund und Boden „sieht“;
b: keinen Unbeteiligten „zufällig“ filmen kann;

  • nur eben den, der im Gartenhäuschen auf der Grundstücksrückseite nicht nur rumschnüffelt;
    c: deren Aufnahmen keiner „Öffentlichkeit“, egal auf welche Art und Weise, zur Verfügung gestellt wird;

erschließt es sich mir jetzt erst einmal nicht, warum ich da drauf hinweisen sollte.

Ich habe ja keinen „Vorsicht bissiger Hund“ der jeden Moment geifernd und rasend um die Ecke kommen könnte.

Da sind für mch aber die Asien-Touris auf Neuschwanstein juristisch gefährlicher. :killzonesmiley:

gruss

Hallo zusammen,

wie dietsch hschon oben geschrieben hat:
Das Thema Recht wurde hier noch nicht behandelt.

Wenn eine Kamera auf einem Privatgrundstück steht, wo sie nicht gesehen werden kann und auch keinen öffentlichen Grund und Boden abfilmt, dann wird wohl auch der Hinweis unterbleiben dürfen…

Aber dies hier ist keine Rechstberatung, sondern nur der Hinweis, worauf man achten sollte.

Gruss
schluss

Nicht anderes habe ich schüchtern in den Raum gestellt. :wink:

gruss

Die Kamera kann auch weithin sichtbar sein. Nur darf sie halt nicht auf die Strasse vor dem Haus gerichtet sein. Hauptsächlich geht es aber um Aufzeichnungen. Es dürfen klar Aufzeichnungen gemacht werden, wenn jemand das Grundstück betritt. Aber auf keinen Fall darf dabei ein Passant gefilmt werden.

Österreichische Datenschutz Kommission

In Österreich ist es so das du auf deinem Grundstück mit einer Überwachungskamera ablichten kannst was du willst, ABER, das Bild darf keinen
„Öffentlichen Grund“ enthalten, sprich Strasse, Gehweg, Hauseingang des Nachbarn, Öffentlicher (zb auch Genossenschafts- )Parkplatz usw…

Weiters darf aus dem Bild wenns zb eine Öffentliche Internet Webcam ist, kein An und Abwesenheitsverhalten von Nachbarn nachvollziehbar sein bzw deren oder deren oder ihre Besucher Gesichter erkennbar sein…

Mir hat vor Jahren die Österreichische Datenschutzkommission mal die Antwort gegeben das ich wenn ich die Nachbarn SCHRIFTLICH davon in Kenntnis setze das ich eine Webcam betreibe ich das Bild aber NICHT auf dauer speichern darf,
sondern das Bild muss überschrieben werden und das muss in einem gewissen Zeitrahmen erfolgen.

Weiters darf man kein Nutzerverhalten (Haus verlassen, An und Abwesenheit) feststellen können…
Also bei allen 15 Minuten ein Bild ist das in Ordnung, ein Livestream allerdings untersagt…

Die letzte Option wäre nur noch wenn jemand der Nachbarn NICHT einverstanden ist die Objekte auszublenden…
Teurere Kameras können das und im Kamerabild wird zb ein schwarzer Fleck statt dem Nachbarhaus angezeigt.
Besser fürs Geldbörserl und deine Rechtsvertretung ist aber man sucht sich einen anderen Blickwinkel… :wink:

Der Link zur ÖSTERREICHISCHEN DATENSCHUTZKOMMISSION - www.DSK.gv.at

https://www.dsk.gv.at/site/6301/default.aspx

Mich interessiert die Sache, deswegen hole ich sie noch mal hoch.
Hat denn hier im Forum schonmal jemand böse Erfahrungen gesammelt damit?
Ich überwache meinen Grundstückseingang und den Meter davor, und das aus gutem Grund. So habe ich nämlich den Hund gefunden, der ständig vor mein Haus scheisst und das Herrchen zur Rede gestellt. Wir waren dann so verblieben, dass er die Tretmienen wegmacht und die Kameras vergisst und ich ihn auch nicht belange…

Die Kamera kann auch weithin sichtbar sein. Nur darf sie halt nicht auf die Strasse vor dem Haus gerichtet sein.

Ja ist denn die 4010 nicht super?
Ist das überhaupt eine solche Kamera?
Oder ist sie nicht vielmehr eine bessere Hauslampe?

Ist die überhaupt irgendwo hin gerichtet …? ;-))

Wo kein Kläger da kein Richter.
Meine ist auch auf den Eingangsbereich gerichtet und lichtet etwas Straße noch mit ab, weil es anders nunmal nicht geht.
Zwar sieht man die Cam von der Straße aus, aber ich nehme nicht auf. Aufgenommen wird nur Nachts mit der Alarm-Funktion und das wird nicht ausgelöst wenn einer auf der Straße rumtackelt, eventuell im Winter wenn der Cola-Truck vorbei fährt und mit seinem Licht alles kurz erhellt. Und wer nachts auf meinem Grund rumdackelt hat das Recht von mir gesehen zu werden :wink:

Was anderes:
Nur weil da eine Cam hängt heißt das nicht, dass die auch benutzt wird. Wenn ihr versteht, was ich meine… :wink: Kann ja auch aus sein, ein Dummy. Wer soll das prüfen? Kein Richter wird einen Durchsuchungsbefehl für sowas unterschreiben und einfach so auf den Grund darf auch keiner um nach leuchtenden Lampen an der Cam zu gucken.

Ich werf dann nochmal ein Stichwort in den Raum: Türklingel mit Camera - schon oft gesehen, aber ein Schild mit Videoüberwachung hab ich da nie gesehen und die Dinger sind auf Brusthöhe nach hinten gerichtet, sieht man sicherlich auch mehr als man darf… but who … :wink:

Diese Teile werden rechtlich wie ein „Spion“ gewertet (früher hatte man Gucklöcher in den Eingangstüren), ausserdem können die keine Bilder und Videos speichern.

Im Prinzip kann jeder mit seinen Kameras überwachen was er will, denn der Betreiber der Kameras trägt dafür die Verantwortung.

Nur weil da eine Cam hängt heißt das nicht, dass die auch benutzt wird. Wenn ihr versteht, was ich meine…

Da bist du in der Beweispflicht. Hängt eine „betriebsbereite“ Kamera (kein Dummy), dann ist davon auszugehen das diese auch benutzt wird.
Vergleich das mal mit der GEZ. Da zahlst du auch Gebühren, nur wenn du ein „betriebsbereites Gerät“ besitzt.
Hier geht es auch nicht um das „Beobachten“ sondern um speichern von Bildern und Videos und deren Verwendung. Kucken ist erlaubt, YouTube ist tabu.

Aber wie schon in meinem ersten Post geschrieben. Ich bin kein Anwalt…und meine Vögel werden mich kaum verklagen :wink:

gruß dietsch

Hier mal eine kleine Geschichte dazu:

Ein Freund von mir hat eine Autowerkstatt, gegenüber lebt ein „Mensch“, der 8 Kameras in alle Richtungen angebracht hat.
Er kann mit den Dingern sogar in das Büro Zoomen, direkt in die Werkstatt schaun usw.

Zudem kann er in Nachbargärten und Festern „Spionieren“.

Es gab, nach mehreren privaten Anläufen, nach einiger Zeit, eine Sammelklage, die letzlich sogar
über die Stadt ging. Auch die Stadt ist gegen diese „ÜberÜberwachung“ und kann rein rechtlich gesehen
NICHTS DAGEGEN TUN, da es einfach eine Auslegungssache ist.

Er Filmt ja nicht Bewust andere, oder dringt in dessen Privatsphäre ein, sondern diese Kameras
dienen lediglich zu seinem Lebstschutz…

Ergo: Die Kameras hängen jetzt schon seit über 5 Jahren und keiner kann rechtlich dagegen vorgehen.

( Nein, das ist keine Firma, es ist ein Privatgelände! )

Ergo: Keine Chance, da etwas zu machen.

Hier muß mal unterschieden werden:
Beobachte ich nur, oder speichere ich Bilder und Videos. Das ist alles noch ok.
Aber Bilder oder Videos ins Internet setzen oder anders veröffentlichen…, da gibts Probleme wenn andere Personen gezeigt werden, ohne deren Einverständnis.

Wenn ich nur beobachte ist das so als schaue ich zum Fenster raus…

Natürlich ist das Unerlaubte Verbreiten ohne Einwilligung der darauf befindlichen Personen rechtlich nicht gestattet :wink:

Hmmmmm… Ich habe meine 2905 so ausgerichtet, dass Sie aus ca. 500m Entfernung ein Stück Straße und dann noch etwas Landschaft/Himmel zeigt. Das kann doch nicht strafbar sein? Es gab in Magdeburg mal eine Reihe Webcams zur Verkehrslage, da konnte man prima die Autos sehen. Und wann ist eine Webcam eigentlich öffentlich? Der Link zu den Livebildern ist nur hier im Forum für angemeldete User zugänglich. Oder habe ich das alles nur einfach falsch verstanden? (Ein Freund hatte heute wegen seiner Cam Besuch von der Polizei, weil ein Nachbar ihn angezeigt hat!)

Hier ist wieder zu unterscheiden:
Stelle ich eine „Wettercam“ ins Netz mit der man ein Panorama sehen kann und eine Person „nicht Erkennbar“ ist, oder beobachte ich „offentlichen Grund“ wo Personen identifiziert werden können.
Das hat nichts damit zu tun ob der Link nur für angemeldete Mitglieder einsehbar ist oder nicht. (mit 3 mouseklicks bin ich angemeldet)

Es gab in Magdeburg mal eine Reihe Webcams zur Verkehrslage, da konnte man prima die Autos sehen.

Warum „gab“ es diese Webcams…, gibt es sie nicht mehr?

Hier nochmal das Gesetz:

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 6 Rechte des Betroffenen

(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
(3) Personenbezogene Daten über die Ausübung eines Rechts des Betroffenen, das sich aus diesem Gesetz oder aus einer anderen Vorschrift über den Datenschutz ergibt, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des Rechts ergebenden Pflichten der verantwortlichen Stelle verwendet werden

§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2.
die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten

§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

gruß dietsch

Die Webcams wurden während des Totalumbaus eines Hochhauses, das als Funk-Sammelpunkt diente, abgeschaltet und nie wieder öffentlich in Betrieb genommen (obwohl sie heute noch installiert sind). Danke dietsch für die ausführlichen Informationen.

[QUOTE=dietsch;3780]Diese Teile werden rechtlich wie ein „Spion“ gewertet (früher hatte man Gucklöcher in den Eingangstüren), ausserdem können die keine Bilder und Videos speichern.

Da bist du in der Beweispflicht. Hängt eine „betriebsbereite“ Kamera (kein Dummy), dann ist davon auszugehen das diese auch benutzt wird.
Vergleich das mal mit der GEZ. Da zahlst du auch Gebühren, nur wenn du ein „betriebsbereites Gerät“ besitzt.
Hier geht es auch nicht um das „Beobachten“ sondern um speichern von Bildern und Videos und deren Verwendung.
gruß dietsch[/QUOTE]

Ich bezweifle, dass ICH als Beschuldigter in der Beweispflicht bin.
Zitat aus Wikipedia

Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“

In den Ländern des Europarats wird er darüber hinaus gewährleistet aufgrund von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

Wie solle ich vorlegen, NICHTS zu haben? Der Vergleich mit der GEZ hinkt etwas, da das doch zwei Paar Schuhe sind. Einen TV zu haben ist keine Straftat :wink:

dann ist davon auszugehen das diese auch benutzt wird

Wovon jemand ausgeht und was tatsächlich ist sind Gott sei Dank ebenfalls zwei paar Stiefel (außer das Finanzamt…die haben da wohl ne Sonderklausel…).